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Allgemeine Lieferbedingungen
der
Firma TRIPLEX Kunststoffe GmbH
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1. Vertragsgegenstand
und Leistungsumfang
1.1
Geschäftsbeziehungen und Leistungsumfang zwischen
uns und dem Kunden richten sich ausschließlich
nach unserer schriftlichen Auftrags-
bestätigung sowie den nachstehenden Allgemeinen
Lieferbedingung-
en. Diese gelten auch für künftige Verträge,
soweit nichts anderes vereinbart ist.
1.2
Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbeziehungen,
einschließ-
lich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen
ausschließlich der Schriftform. Dies gilt auch
für solche Änderungen oder Ergän-
zungen, die die Schriftform abbedingen sollen.
1.3
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere
des Kunden, sind nicht Vertragsgegenstand, auch
wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wurde.
2. Zustandekommen des
Vertrags/Leistungsverweigerung durch den Kunden
2.1
Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend.
2.2
Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt
erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
mit deren Inhalt und unter Zugrun-
delegung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
zustande. Öffentliche Äußerungen, insbesondere
werbliche Angaben, sind keine Beschaf-
fenheitsangaben und begründen diesseits keine
Beschaffenheits-
vereinbarung oder Zusicherung einer Verwendungstauglichkeit
im Sinne § 434 BGB. Soweit in der Auftragsbestätigung
nicht ausdrück-
lich erklärt, werden Garantien, insbesondere
i.S. § 443 BGB, diesseits nicht übernommen.
Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene
Nebenabreden sind nicht Vertragsbestandteil.
2.3
Verweigert der Kunde die Erfüllung eines nach
den vorstehenden Bestimmungen zustande gekommenen
Vertrages, können wir nach unserer Wahl Vertragserfüllung
geltend machen oder entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und den
uns entstandenen konkreten Schaden geltend machen.
Anstelle der Geltendmachung des konkreten Schadens
bleibt es uns vorbehalten, pauschalisierten
Schadensersatz in Höhe von 10 % der Vertrags-
summe zu erheben, sofern der Kunde nicht nachweist,
dass uns ein Schaden nicht entstanden oder dieser
niedriger ist, als die erhobene Pauschale.
3. Lieferung/Haftung
aus Pflichtverletzung
3.1
Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen
berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar
sind.
3.2
Bei den in der Auftragsbestätigung genannten
Lieferfristen und Termi-
nen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben
(Circa-Zeiten).
Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind,
wie höhere Gewalt, resultierend aus Ein- und
Ausfuhrsperren, Krieg, Streiks, Liefer-
verzögerungen von wesentlichen Rohstoffen und
vergleichbare Umstände, verlängern die Lieferzeit
entsprechend der Dauer der behindernden Umstände.
Sofern vorauszusehen ist, dass eine Lieferverzögerung
aus höherer Gewalt länger als2 Monate dauert,
sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.
Beginn und Ende von Lieferverzögerungen werden
wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst
mitteilen.
3.3
Eine diesseitige Pflichtverletzung, insbesondere
Lieferverzögerungen liegt erst dann vor, wenn
die in Ziff. 3.2 Abs. 1 genannten Lieferfristen
und Termine der Auftragsbestätigung um mindestens
zwei Wochen überschritten sind und wir dies
zu vertreten haben. Setzt uns der Kunde in diesem
Falle eine angemessene Nacherfüllungsfrist,
die mindestens weitere zwei Wochen betragen
muss, mit der Erklärung, dass er nach Fristablauf
die Annahme der Leistung ablehne, ist der Kunde
bei Nichteinhaltung dieser Nacherfüllungsfrist
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere des
Verzögerungs- und/oder Nichterfüllungsschadens
sowie aus der Verletzung vertrag-
licher Nebenpflichten, stehen dem Kunden neben
dem Rücktrittsrecht jedoch nur dann zu, wenn
die Pflichtverletzung unsererseits vorsätz-
lich oder grob fahrlässig erfolgt. Gleiches
gilt im Falle von eingeschal-
teten Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung
gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung zur
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
eines Dritten führt.
Im Falle höherer Gewalt, sind Schadensersatzansprüche
gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
Dies gilt auch dann, wenn die höhere Gewalt
zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem die Pflichtverlet-
zung bereits erfolgt ist, der Schaden jedoch
erst nach Eintritt der höheren Gewalt begründet
wurde. Hiervon unberührt bleiben evtl. Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
soweit wir hierfür trotz höherer Gewalt haften
müssen.
3.4
Sollte entgegen vorstehender Bestimmungen dennoch
eine diesseitige Haftung in Frage kommen, so
ist unsere Haftung für alle Schäden auf die
Höhe der Vertragssumme begrenzt ausgenommen
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Eine Ersatzpflicht für mittelbar entstandene
Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn, Umsatz-
ausfall usw. des Kunden oder Dritter) besteht
diesseits nicht.
4. Zahlung/Aufrechnung
und Zurückbehaltung
4.1
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes
geregelt ist, verste-
hen sich die dort genannten Preise jeweils zzgl.
gesetzlicher Mehr-
wertsteuer. Für die Höhe der Mehrwertsteuer
sind die gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt
der Rechnungsstellung maßgeblich. Bei Auslandslieferungen
gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestim-
mungen hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht.
4.2
Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und
der Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate und
treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere
aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der
Roh-
stoffkosten, allgemeinen Preissteigerung durch
Inflation oder ver-
gleichbaren Umständen ein, sind wir berechtigt,
einen entsprechend höheren Preis zu berechnen.
4.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden
unsere jeweiligen Rechnungen binnen 10 Tagen
ab Rechnungsstellung rein netto zur Zahlung
fällig. Skontoabzüge sind unzulässig.
4.4
Im Verzugsfalle mit fälligen Zahlungen, sind
wir berechtigt – unbe-
schadet der Geltendmachung eines konkreten Schadens
– Zinsen in Höhe von 8 % über Basiszins zu verlangen,
sofern der Kunde in diesen Fällen nicht nachweist,
dass ein Schaden nicht oder niedriger entstanden
ist.
4.5
Wechselzahlungen akzeptieren wir nur bei ausdrücklicher
vorheriger Vereinbarung. Im übrigen erfolgt
die Annahme von Wechseln oder Schecks nur erfüllungshalber
i. S. § 364 Abs. 2 BGB; für uns spesen-
frei und ohne Skontoabzug. Wir haften nicht
für die rechzeitige Vor-
lage, den Protest usw.
4.6
Soweit vom Kunden eine Tilgungsbestimmung nicht
getroffen wird, gelten Zahlungen jeweils als
auf die älteste fällige Schuld des Kunden geleistet.
4.7
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
oder die Erklärung der Aufrechnung mit Gegenforderungen
des Kunden gegen unsere Rechnungen ist unzulässig,
soweit die Gegenansprüche nicht unbe-
stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.8
Soweit nichts Gegenteiliges bekannt ist, setzen
wir im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung die
Kreditwürdigkeit unseres Kunden voraus. Gerät
dieser mit einer fälligen Forderung in Verzug,
so werden sämt-
liche offenen Rechnungen – unbeschadet des Fälligkeitszeitpunktes
– nach den vorstehenden Bestimmungen zur sofortigen
Zahlung fällig. Für weitere Lieferungen sind
wir berechtigt, Vorauskasse zu verlan-
gen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die
Vermögensverhältnisse des Kunden nach der Auftragsbestätigung
wesentlich verschlechtern oder sich nach Auftragsbestätigung
herausstellen sollte, dass die Vermögensverhältnisse
des Kunden im Zeitpunkt der Auftragsbestä-
tigung wesentlich schlechter waren, als seinerzeit
angenommen.
Im übrigen sind wir berechtigt Vorauskasse zu
verlangen, sofern
dies aufgrund des Volumens des Vertrages erforderlich
ist und bei Vertragsschluss entsprechend vereinbart
wird.
5.
Eigentumsvorbehalt
5.1
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezah-
lung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
einschließ-
lich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen
und künftig fällig werdender Forderungen unser
Eigentum. Dies gilt insbesondere auch bei Bezahlung
mit Scheck oder Wechsel, bis zu deren Einlösung
sowie auch dann, wenn sämtliche oder einzelne
unserer Forderungen im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses
(laufende Rechnung) aufgenommen wurden, der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
5.2
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt
für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB,
ohne uns jedoch zu verpflichten. Die be- und
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im
Sinne des vorste-
henden Absatzes.
5.3
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den
Kunden steht uns das Eigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt
unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung,
oder Verarbeitung seitens des Kunden, so überträgt
der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts
der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung
im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehalts-
ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren und verwahrt sie für uns unentgeltlich.
Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne vorstehender Regelungen.
5.4
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäfts-
gang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und so lange er mit seinen Leistungen nach diesem
Vertrag uns gegenüber nicht im Rück-
stand ist, weiter veräußern; vorausgesetzt,
dass er mit seinem Ab-
nehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und
dass die Forderung aus der Weiterveräußerung
entsprechend diesen Allgemeinen Liefer-
bedingungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht
berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch
die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung
von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5.5
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung
der Vorbe-
haltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung
unserer Ansprüche, wie die Vorbehalts-
ware im Sinne Ziffer 5.1.
5.6
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen
mit anderen Waren weiter veräußert, so wird
uns die Forderung aus der Weiterveräuße-
rung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten.
Bei der Weiterver-
äußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile
gem. Ziffer 5.3 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
erlangt haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil
entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
5.7
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn,
wir widerrufen diese Einzugsermächtigung. Ein
Widerruf der Einzugsermächtigung ist insbesondere
dann zulässig und für den Kunden zumutbar, wenn
sich aus Umständen, die nach Vertragsschluss
liegen, eine wesentliche Vermögensverschlechterung
des Kunden ergibt oder uns nach Vertragsschluss
eine solche Vermö-
gensverschlechterung, die bereits vor Vertragsschluss
vorgelegen hat, bekannt wird und durch die Vermögensverschlechterung
unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden. Eine
Vermögensverschlechte-
rung liegt insbesondere dann vor, wenn von dritter
Seite Vollstre-
ckungsmaßnahmen gegen den Kunden erfolgen, die
nicht unverzüg-
lich binnen 2 Wochen ab Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme
durch den Kunden beseitigt werden und/oder über
das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt
wird.
In derartigen Fällen können wir verlangen, dass
der Kunde seine Abnehmer sofort von der Abtretung
an uns unterrichtet und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergibt.
Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach vorheriger
Androhung gegenüber dem Kunden, die Abtretung
gegenüber dessen Vertrags-
partner unmittelbar offenzulegen.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung
durch Dritte wird uns der Kunde unverzüglich
benachrichtigen.
5.8
Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in
keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte,
die dem Kunden auch nicht aufgrund der erteilten
Einzugsermächtigung gestattet sind.
5.9
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden
insoweit zur angemessenen Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet.
5.10
Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten
durch den Kunden, ins-
besondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
vorheriger Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt.
Der Kunden ist zu deren Heraus-
gabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie
gegebenenfalls der Pfändung der Ware durch uns
liegt – soweit nicht § 503 BGB zur Anwendung
kommt – ein Rücktritt vom Vertrag nur dann,
wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich gegenüber
dem Kunden erklären.
6. Leistungsänderungen/Mengen-
und sonstige Abweichungen/Gewährleistung
6.1
Geringfügige und/oder handelsübliche Abweichungen
von Qualität, Farben, Massen, Mengen und Maßangaben,
bilden uns gegenüber keinen Grund zur Beanstandung.
Als geringfügige Massen- und/oder Mengenabweichung
sind Abweichungen bis zur Mehr- oder Minder-
lieferung von 10 % anzunehmen.
6.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt
die Beschreibung unserer Ware keine Beschaffenheitsangabe
oder Angabe über die Verwen-
dungstauglichkeit i. S. § 434 BGB dar und wird
auch keine Garantie
i. S. § 443 BGB übernommen.
Wird mit dem Kunden eine entsprechende Materialzusammensetzung,
Konstruktion oder ähnliches vereinbart, so haften
wir nur für die ordnungsgemäße Herstellung entsprechend
den getroffenen Verein-
barungen.
6.3
Rügen wegen Mehr- oder Minderungslieferung,
Maßabweichungen sowie wegen offensichtlich erkennbarer
Mängel haben unverzüglich, spätestens innerhalb
von 8 Tagen nach Empfang der von uns gelie-
ferten Ware zu erfolgen, wobei maßgeblich der
Zugang der Rüge bei uns ist. Bei Rügen wegen
anderer als vorgenannter Mängel muss die Rüge
innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung der
Mängel bei uns eingehen. Jegliche Rüge gegenüber
uns bedarf der Schriftform.
6.4
Ist lediglich ein Teil der gelieferten Ware
mangelhaft, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung
unserer gesamten Lieferung, es sei denn, dass
die Teillieferung für den Kunden in diesem Falle
ohne Interesse ist.
6.5
Im Falle von Mängeln kann der Kunde Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) erst verlangen oder
vom Vertrag erst zurücktreten, wenn zwei von
uns angebotene Nacherfüllungsversuche (nach
unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung)
fehl-geschlagen sind.
Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
aus schuldhaften Pflichtverletzungen unsererseits
mit der Maßgabe, dass wir für diese jedoch nur
im Rahmen der Ziff. 3.3/7 haften.
6.6
Als mangelhaft gerügte Ware darf nicht angegriffen
werden.
6.7
Soweit der Kunde Unternehmer ist, beträgt unsere
Gewährleistungs-
frist ein Jahr ab Gefahrübergang.
7. Haftung
Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund
– ist auf vorsätz-
liche oder grob fahr-lässige Pflichtverletzungen
beschränkt. Gleiches gilt im Falle der Schadensverursachung
durch von uns eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.
Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen dennoch
eine Haftung unsererseits in Betracht kommen
sollte, so beschränkt sich der Er-
satzanspruch gegenüber uns auf die Höhe des
Vertragsvolumens, maximal jedoch auf die im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus-
sehbaren Schäden. Darüber hinaus gehende Schäden
(insbesondere mittelbare Mangelfolgeschäden,
wie z. B. Umsatzausfall oder Gewinn-
entgang) sowie Schäden, die nach Verbindung
oder Vermischung unserer Ware mit anderen Produkten
auftreten, sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit.
8. Schutz- und Urheberrecht
8.1
Bei der Ausführung eines Auftrags nach den Vorgaben
des Kunden haben wir das Bestehen etwaiger Schutzrechte
Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmusterschutz,
Urheberrecht u. a.) nicht zu prüfen. Der Kunde
übernimmt in diesem Falle die Gewähr dafür,
dass Schutz-
rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und
stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter
aus der Verletzung derartiger Rechte frei.
8.2
Sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche und Rechte,
insbesondere auch das Recht zur Vervielfältigung
an unseren Entwürfen, Skizzen, Abbildungen,
Zeichnungen und schriftlichen Informationen
verbleibt bei uns. Deren Nachdruck und/oder
Vervielfältigung ist nur mit unserer ausdrücklichen
schriftlichen Genehmigung gestattet.
9. Versand/Gefahrübergang
Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die
Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden versandt.
Die Art und Weise des Versands (ins-
besondere Auswahl des Frachtführers) bleibt
uns überlassen. Die Gefahr des Verlustes, des
Untergangs und/oder Beschädigung der Ware geht
– soweit nichts anderes vereinbart ist – mit
der Übergabe an den Frachtführer auf den Kunde
über.
10. Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus
diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche
und Rechtstreitigkeiten einschließlich Wech-
sel- und Urkundenprozesse ist ausschließlich
unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann
i. S. d. HGB ist. Wir behalten uns jedoch vor,
Klagen auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand
gegen den Kunden zu erheben.
11. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich
das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland Anwendung. Die Regelungen
des CISG (einheitliches UN-Kaufrecht) sowie
des Gesetzes zu dem Überein-
kommen der Vereinten Nationen über die Verträge
über den inter-
nationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
Handelsübliche Klauseln sind nach den im Zeitpunkt
der Auftrags-
bestätigung jeweils gültigen Incoterms auszulegen.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser allgemeinen
Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden,
so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen
Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Gültige Textversion
bei Übersetzungen
Bei Übersetzungen in eine andere Sprache gilt
bei Sprach- oder Übersetzungsungenauigkeiten
ausschließlich die deutsche Textversion als
rechtsverbindlich.
Im März 2004
TRIPLEX Kunststoffe GmbH
Heinrich-Schickhardt-Straße 1 · 72221 Haiterbach
(Germany)
Geschäftsführer: Martin Hartl
Registergericht: Stuttgart HRB 341000zurück
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