TRIPLEX-Kunststoffplatten - mit Leichtigkeit stabil

Allgemeine Lieferbedingungen

der Firma TRIPLEX Kunststoffe GmbH

1. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

1.1
Geschäftsbeziehungen und Leistungsumfang zwischen uns und dem Kunden richten sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftrags-
bestätigung sowie den nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingung-
en. Diese gelten auch für künftige Verträge, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.2
Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbeziehungen, einschließ-
lich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen ausschließlich der Schriftform. Dies gilt auch für solche Änderungen oder Ergän-
zungen, die die Schriftform abbedingen sollen.

1.3
Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere des Kunden, sind nicht Vertragsgegenstand, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Zustandekommen des Vertrags/Leistungsverweigerung durch den Kunden

2.1
Alle Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend.

2.2
Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit deren Inhalt und unter Zugrun-
delegung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zustande. Öffentliche Äußerungen, insbesondere werbliche Angaben, sind keine Beschaf-
fenheitsangaben und begründen diesseits keine Beschaffenheits-
vereinbarung oder Zusicherung einer Verwendungstauglichkeit im Sinne § 434 BGB. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht ausdrück-
lich erklärt, werden Garantien, insbesondere i.S. § 443 BGB, diesseits nicht übernommen. Nicht in der Auftragsbestätigung enthaltene Nebenabreden sind nicht Vertragsbestandteil.

2.3
Verweigert der Kunde die Erfüllung eines nach den vorstehenden Bestimmungen zustande gekommenen Vertrages, können wir nach unserer Wahl Vertragserfüllung geltend machen oder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und den uns entstandenen konkreten Schaden geltend machen. Anstelle der Geltendmachung des konkreten Schadens bleibt es uns vorbehalten, pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 10 % der Vertrags-
summe zu erheben, sofern der Kunde nicht nachweist, dass uns ein Schaden nicht entstanden oder dieser niedriger ist, als die erhobene Pauschale.

3. Lieferung/Haftung aus Pflichtverletzung

3.1
Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar sind.

3.2
Bei den in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen und Termi-
nen handelt es sich um unverbindliche Zeitangaben (Circa-Zeiten).

Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, resultierend aus Ein- und Ausfuhrsperren, Krieg, Streiks, Liefer-
verzögerungen von wesentlichen Rohstoffen und vergleichbare Umstände, verlängern die Lieferzeit entsprechend der Dauer der behindernden Umstände.

Sofern vorauszusehen ist, dass eine Lieferverzögerung aus höherer Gewalt länger als2 Monate dauert, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt.

Beginn und Ende von Lieferverzögerungen werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen.

3.3
Eine diesseitige Pflichtverletzung, insbesondere Lieferverzögerungen liegt erst dann vor, wenn die in Ziff. 3.2 Abs. 1 genannten Lieferfristen und Termine der Auftragsbestätigung um mindestens zwei Wochen überschritten sind und wir dies zu vertreten haben. Setzt uns der Kunde in diesem Falle eine angemessene Nacherfüllungsfrist, die mindestens weitere zwei Wochen betragen muss, mit der Erklärung, dass er nach Fristablauf die Annahme der Leistung ablehne, ist der Kunde bei Nichteinhaltung dieser Nacherfüllungsfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere des Verzögerungs- und/oder Nichterfüllungsschadens sowie aus der Verletzung vertrag-
licher Nebenpflichten, stehen dem Kunden neben dem Rücktrittsrecht jedoch nur dann zu, wenn die Pflichtverletzung unsererseits vorsätz-
lich oder grob fahrlässig erfolgt. Gleiches gilt im Falle von eingeschal-
teten Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung zur Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eines Dritten führt.

Im Falle höherer Gewalt, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die höhere Gewalt zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem die Pflichtverlet-
zung bereits erfolgt ist, der Schaden jedoch erst nach Eintritt der höheren Gewalt begründet wurde. Hiervon unberührt bleiben evtl. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, soweit wir hierfür trotz höherer Gewalt haften müssen.

3.4
Sollte entgegen vorstehender Bestimmungen dennoch eine diesseitige Haftung in Frage kommen, so ist unsere Haftung für alle Schäden auf die Höhe der Vertragssumme begrenzt ausgenommen bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Ersatzpflicht für mittelbar entstandene Schäden (insbesondere entgangenen Gewinn, Umsatz-
ausfall usw. des Kunden oder Dritter) besteht diesseits nicht.

4. Zahlung/Aufrechnung und Zurückbehaltung

4.1
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes geregelt ist, verste-
hen sich die dort genannten Preise jeweils zzgl. gesetzlicher Mehr-
wertsteuer. Für die Höhe der Mehrwertsteuer sind die gesetzlichen Bestimmungen im Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgeblich. Bei Auslandslieferungen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestim-
mungen hinsichtlich der Mehrwertsteuerpflicht.

4.2
Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate und treten in diesem Zeitraum Preiserhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnsteigerungen, Erhöhungen der Roh-
stoffkosten, allgemeinen Preissteigerung durch Inflation oder ver-
gleichbaren Umständen ein, sind wir berechtigt, einen entsprechend höheren Preis zu berechnen.

4.3
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden unsere jeweiligen Rechnungen binnen 10 Tagen ab Rechnungsstellung rein netto zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind unzulässig.

4.4
Im Verzugsfalle mit fälligen Zahlungen, sind wir berechtigt – unbe-
schadet der Geltendmachung eines konkreten Schadens – Zinsen in Höhe von 8 % über Basiszins zu verlangen, sofern der Kunde in diesen Fällen nicht nachweist, dass ein Schaden nicht oder niedriger entstanden ist.

4.5
Wechselzahlungen akzeptieren wir nur bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung. Im übrigen erfolgt die Annahme von Wechseln oder Schecks nur erfüllungshalber i. S. § 364 Abs. 2 BGB; für uns spesen-
frei und ohne Skontoabzug. Wir haften nicht für die rechzeitige Vor-
lage, den Protest usw.

4.6
Soweit vom Kunden eine Tilgungsbestimmung nicht getroffen wird, gelten Zahlungen jeweils als auf die älteste fällige Schuld des Kunden geleistet.

4.7
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Erklärung der Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden gegen unsere Rechnungen ist unzulässig, soweit die Gegenansprüche nicht unbe-
stritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.8
Soweit nichts Gegenteiliges bekannt ist, setzen wir im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung die Kreditwürdigkeit unseres Kunden voraus. Gerät dieser mit einer fälligen Forderung in Verzug, so werden sämt-
liche offenen Rechnungen – unbeschadet des Fälligkeitszeitpunktes – nach den vorstehenden Bestimmungen zur sofortigen Zahlung fällig. Für weitere Lieferungen sind wir berechtigt, Vorauskasse zu verlan-
gen. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach der Auftragsbestätigung wesentlich verschlechtern oder sich nach Auftragsbestätigung herausstellen sollte, dass die Vermögensverhältnisse des Kunden im Zeitpunkt der Auftragsbestä-
tigung wesentlich schlechter waren, als seinerzeit angenommen.

Im übrigen sind wir berechtigt Vorauskasse zu verlangen, sofern
dies aufgrund des Volumens des Vertrages erforderlich ist und bei Vertragsschluss entsprechend vereinbart wird.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezah-
lung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließ-
lich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und künftig fällig werdender Forderungen unser Eigentum. Dies gilt insbesondere auch bei Bezahlung mit Scheck oder Wechsel, bis zu deren Einlösung sowie auch dann, wenn sämtliche oder einzelne unserer Forderungen im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses (laufende Rechnung) aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.

5.2
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des vorste-
henden Absatzes.

5.3
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung, oder Verarbeitung seitens des Kunden, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehalts-
ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Regelungen.

5.4
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäfts-
gang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er mit seinen Leistungen nach diesem Vertrag uns gegenüber nicht im Rück-
stand ist, weiter veräußern; vorausgesetzt, dass er mit seinem Ab-
nehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung entsprechend diesen Allgemeinen Liefer-
bedingungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

5.5
Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbe-
haltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche, wie die Vorbehalts-
ware im Sinne Ziffer 5.1.

5.6
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräuße-
rung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware abgetreten. Bei der Weiterver-
äußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 5.3 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen erlangt haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.

5.7
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einzugsermächtigung. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist insbesondere dann zulässig und für den Kunden zumutbar, wenn sich aus Umständen, die nach Vertragsschluss liegen, eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt oder uns nach Vertragsschluss eine solche Vermö-
gensverschlechterung, die bereits vor Vertragsschluss vorgelegen hat, bekannt wird und durch die Vermögensverschlechterung unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden. Eine Vermögensverschlechte-
rung liegt insbesondere dann vor, wenn von dritter Seite Vollstre-
ckungsmaßnahmen gegen den Kunden erfolgen, die nicht unverzüg-
lich binnen 2 Wochen ab Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme durch den Kunden beseitigt werden und/oder über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt wird.

In derartigen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns unterrichtet und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergibt. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, nach vorheriger Androhung gegenüber dem Kunden, die Abtretung gegenüber dessen Vertrags-
partner unmittelbar offenzulegen.

Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte wird uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

5.8
Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoringgeschäfte, die dem Kunden auch nicht aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung gestattet sind.

5.9
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5.10
Bei Verletzungen wichtiger Vertragspflichten durch den Kunden, ins-
besondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Kunden ist zu deren Heraus-
gabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie gegebenenfalls der Pfändung der Ware durch uns liegt – soweit nicht § 503 BGB zur Anwendung kommt – ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Kunden erklären.

6. Leistungsänderungen/Mengen- und sonstige Abweichungen/Gewährleistung

6.1
Geringfügige und/oder handelsübliche Abweichungen von Qualität, Farben, Massen, Mengen und Maßangaben, bilden uns gegenüber keinen Grund zur Beanstandung. Als geringfügige Massen- und/oder Mengenabweichung sind Abweichungen bis zur Mehr- oder Minder-
lieferung von 10 % anzunehmen.

6.2
Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt die Beschreibung unserer Ware keine Beschaffenheitsangabe oder Angabe über die Verwen-
dungstauglichkeit i. S. § 434 BGB dar und wird auch keine Garantie
i. S. § 443 BGB übernommen.

Wird mit dem Kunden eine entsprechende Materialzusammensetzung, Konstruktion oder ähnliches vereinbart, so haften wir nur für die ordnungsgemäße Herstellung entsprechend den getroffenen Verein-
barungen.

6.3
Rügen wegen Mehr- oder Minderungslieferung, Maßabweichungen sowie wegen offensichtlich erkennbarer Mängel haben unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der von uns gelie-
ferten Ware zu erfolgen, wobei maßgeblich der Zugang der Rüge bei uns ist. Bei Rügen wegen anderer als vorgenannter Mängel muss die Rüge innerhalb von 8 Tagen nach der Entdeckung der Mängel bei uns eingehen. Jegliche Rüge gegenüber uns bedarf der Schriftform.

6.4
Ist lediglich ein Teil der gelieferten Ware mangelhaft, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung unserer gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden in diesem Falle ohne Interesse ist.

6.5
Im Falle von Mängeln kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) erst verlangen oder vom Vertrag erst zurücktreten, wenn zwei von uns angebotene Nacherfüllungsversuche (nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) fehl-geschlagen sind.

Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus schuldhaften Pflichtverletzungen unsererseits mit der Maßgabe, dass wir für diese jedoch nur im Rahmen der Ziff. 3.3/7 haften.

6.6
Als mangelhaft gerügte Ware darf nicht angegriffen werden.

6.7
Soweit der Kunde Unternehmer ist, beträgt unsere Gewährleistungs-
frist ein Jahr ab Gefahrübergang.

7. Haftung

Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist auf vorsätz-
liche oder grob fahr-lässige Pflichtverletzungen beschränkt. Gleiches gilt im Falle der Schadensverursachung durch von uns eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.

Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen dennoch eine Haftung unsererseits in Betracht kommen sollte, so beschränkt sich der Er-
satzanspruch gegenüber uns auf die Höhe des Vertragsvolumens, maximal jedoch auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraus-
sehbaren Schäden. Darüber hinaus gehende Schäden (insbesondere mittelbare Mangelfolgeschäden, wie z. B. Umsatzausfall oder Gewinn-
entgang) sowie Schäden, die nach Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen Produkten auftreten, sind ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8. Schutz- und Urheberrecht

8.1
Bei der Ausführung eines Auftrags nach den Vorgaben des Kunden haben wir das Bestehen etwaiger Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmusterschutz, Urheberrecht u. a.) nicht zu prüfen. Der Kunde übernimmt in diesem Falle die Gewähr dafür, dass Schutz-
rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden und stellt uns von jeglichen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung derartiger Rechte frei.

8.2
Sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche und Rechte, insbesondere auch das Recht zur Vervielfältigung an unseren Entwürfen, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen und schriftlichen Informationen verbleibt bei uns. Deren Nachdruck und/oder Vervielfältigung ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet.

9. Versand/Gefahrübergang

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden versandt. Die Art und Weise des Versands (ins-
besondere Auswahl des Frachtführers) bleibt uns überlassen. Die Gefahr des Verlustes, des Untergangs und/oder Beschädigung der Ware geht – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Kunde über.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtstreitigkeiten einschließlich Wech-
sel- und Urkundenprozesse ist ausschließlich unser Geschäftssitz, sofern der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB ist. Wir behalten uns jedoch vor, Klagen auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand gegen den Kunden zu erheben.

11. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bun-
desrepublik Deutschland Anwendung. Die Regelungen des CISG (einheitliches UN-Kaufrecht) sowie des Gesetzes zu dem Überein-
kommen der Vereinten Nationen über die Verträge über den inter-
nationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

Handelsübliche Klauseln sind nach den im Zeitpunkt der Auftrags-
bestätigung jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Gültige Textversion bei Übersetzungen

Bei Übersetzungen in eine andere Sprache gilt bei Sprach- oder Übersetzungsungenauigkeiten ausschließlich die deutsche Textversion als rechtsverbindlich.

Im März 2004
TRIPLEX Kunststoffe GmbH
Heinrich-Schickhardt-Straße 1 · 72221 Haiterbach (Germany)
Geschäftsführer: Martin Hartl
Registergericht: Stuttgart HRB 341000

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