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Einkaufsbedingungen
der
Firma TRIPLEX Kunststoffe GmbH
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1. Allgemeine Bestimmungen
Für Bestellungen von TRIPLEX gelten ausschließlich
diese Einkaufs-
bedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
sind nicht vereinbart.
Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung
gilt als Aner-
kennung dieser Einkaufsbedingungen. Andere Bedingungen,
insbeson-
dere Bedingungen der Verkäufer und Werkunternehmer
oder sonsti-
ger Vertragspartner, werden nicht Vertragsinhalt,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Wird die Ware oder Leistung von uns ohne ausdrücklichen
Wider-
spruch entgegengenommen, so kann daraus keinesfalls
die Einbezie-
hung der Lieferbedingungen des Vertragspartners
hergeleitet werden.
Vergütungen oder Entschädigungen für Besuche
oder die Ausarbei-
tung von Angeboten, Projekten, Plänen usw. werden
von uns nicht gewährt, auch wenn keine Bestellung
erfolgt. Anders lautende Verein-
barungen müssen schriftlich getroffen werden.
2. Vertragsschluss
Nur schriftlich erteilte und rechtsverbindlich
unterschriebene Bestel-
lungen haben Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden
oder mündliche Bestellungen sowie Änderungen
und Ergänzungen bedürften zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch unsere Einkaufs-
abteilung. Dies gilt auch für die Änderung der
Schriftform-Klausel selbst.
Wenn der Auftragnehmer unsere Bestellung später
als zwei Tage nach deren Zugang bestätigt oder
in seiner Bestätigung von unserem Auf-
trag abweicht, ist dies ein neues Angebot, das
der schriftlichen Annah-
me durch uns bedarf. Führt der Auftragnehmer
die Lieferung oder Leistung in solchen Fällen
aus, obwohl unsere schriftliche Annahme fehlt,
kommt durch die bloße Entgegennahme der Lieferung
oder Leistung ein Vertrag nicht zustande.
Auf Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und
Rechnungen sind die entsprechenden TRIPLEX -Bestell-
und Positionsnummern bzw. unter sonstiger Aktenzeichen
anzugeben.
Der Vertragspartner garantiert über alle evtl.
erforderlichen Geneh-
migungen und Erlaubnisse zur Erbringung der
vereinbarten Leistung zu verfügen.
3. Preis
Preisvereinbarungen kommen nur durch unsere
schriftliche Preisbe-
stätigung zustande.
4. Lieferung
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen
alle Lieferungen frei Haus, verzollt, einschließlich
Verpackung, auf Risiko des Vertrags-
partners an die von uns genannte Empfangs- bzw.
Verwendungsstelle.
Ist ausdrücklich unfreie Lieferung vereinbart,
so bestimmen wir den Frachtführer. Das Gut ist
im Frachtbrief so zu deklarieren, dass für die
Sendung der niedrigste zulässige Frachtsatz
berechnet wird. Zur Durchführung des Transports
zeigt der Auftragnehmer uns an, wenn die Ware
versandfertig ist. In diesem Fall werden wir
eine Transport-
versicherung abschließen und die entstehenden
Kosten tragen.
Die Verpackung der zu liefernden Waren erfolgt
kostenfrei, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart ist. Wir sind berechtigt,
sperriges Verpackungsgut, insbesondere Gebinde,
Fässer, Kisten etc. nach Entleerung und un-beschadet
etwaiger Transport- oder sonstiger Abnutzungen
frachtfrei auf Kosten des Vertragspartners an
diesen zurückzusenden.
Handhabungen, die von den Vorschriften der Verpackungsverordnung
abweichen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung.
Bei Minderlieferungen sind wir berechtigt, die
Rechnung um den auf die Mindermenge entfallenden
Anteil zu kürzen. Unzulässige Mehrlie-
ferungen senden wir auf Kosten und Gefahr des
Vertragspartners zurück.
Teillieferungen zu akzeptieren, sind wir nicht
verpflichtet.
Der Vertragspartner garantiert die Nachbelieferungsfähigkeit
mit den bestellten Produkten des Vorratsvermögens
auf die Zeitdauer von 5 Jahren, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der Abnahme der Lieferung.
5. Lieferschein
5.1 Lieferungen allgemein
Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizufügen,
in welchem alle in un-
serem Auftrag vorgeschriebenen Kennzeichnungen
anzugeben sind. Restlieferungen sind besonders
zu kennzeichnen. „Sammelliefer-
scheine“ werden nicht akzeptiert. Um den Inhalt
einer Sendung ohne Öffnen feststellen zu können,
ist der Lieferschein entweder unter dem Aufkleber
oder an einer aufgeklebten Tasche mit dem Hinweis
„Hier Lieferschein“ anzubringen.
5.2 Produktbeschreibungen
Alle für die Abnahme, den Betrieb, die Wartung,
Reparaturen und Zertifizierung erforderlichen
Unterlagen, insbesondere Prüfprotokolle, Werkszeugnisse,
Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen und
Reparaturhandbücher, hat der Vertragspartner
in vervielfältigungs-
fähiger Form kostenlos mitzuliefern. Derartige
Produktinformationen sind Bestandteil der mangelfreien
und vollständigen Leistungsver-
pflichtung des Vertragspartners.
6. Lieferzeit
Die von uns gewünschten Liefertermine, Lieferfristen
und sonstigen Ausführungsfristen sind verbindlich,
wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich
widerspricht. Maßgeblich für die Einhaltung
des Liefer-
termins oder der Lieferfrist ist der Eingang
der Ware bei der von uns genannten Empfangs-
bzw. Verwendungsstelle.
Wenn Verzögerungen drohen, hat der Vertragspartner
uns dies sofort unter Angabe der Gründe und
der vermutlichen Dauer der Verzö-
gerung schriftlich mitzuteilen. Durch verspätete
Lieferung notwendig werdende Änderungen des
Auftrags werden von uns unverzüglich bekanntgegeben
und sind vom Vertragspartner genau zu befolgen.
Bei Überschreitung der Lieferfrist sind wir
berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist
zur Leistung oder Nacherfüllung die gesetz-
lichen Ansprüche geltend zu machen. Die vorgenannten
Rechte wer-
den auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass
wir in der Vergangen-
heit verspätete Lieferungen vorbehaltlos angenommen
haben.
Wenn die Zahlungsfrist an einen Liefertermin
anknüpft, beginnt sie auch bei vorzeitig vorgenommener
Auslieferung erst mit dem ver-
einbarten Liefertermin.
7. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der
zufälligen Verschlech-
terung trägt bis zur Abnahme/Ablieferung der
Vertragspartner, sofern nichts anderes vereinbart
ist.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistung des Vertragspartners richtet
sich nach den ge-
setzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden
nichts anderes bestimmt ist.
Der Vertragspartner leistet Gewähr dafür, dass
seine Ware oder Leistung im Zeitpunkt der Abnahme/Ablieferung
dem neuesten Stand der Technik entspricht und
dass alle für den Liefergegenstand geltenden
gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und
sonstigen Regelungen, insbesondere alle sicherheits-
und umweltrelevanten Bestimmungen, eingehalten
werden.
Der Vertragspartner leistet im übrigen Gewähr
dafür, dass die Ware für den bestimmten Verwendungszweck
geeignet und festgelegte Spezifikationen sowie
unternehmenseigenen Normen ebenso einge-
halten sind wie von dem Vertragspartner oder
Dritte getätigte Produktbeschreibungen und/oder
werbliche Angaben.
Der Vertragspartner garantiert im Sinne § 443
BGB die von ihm ge-
machten Beschaffenheitsangaben sowie die Verwendungsgeeignetheit
seiner Produkte für den vorausgesetzten Verwendungszweck
und wird uns von sämtlichen Schäden, die durch
Nichteinhaltung dieser Garan-
tie entstehen, freistellen. In gleicher Weise
garantiert der Vertrags-
partner die Haltbarkeit seiner Produkte für
die Zeitdauer von min-
destens 5 Jahren ab der Abnahme, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Unsere Untersuchungs- und Rügeobliegenheit erfüllen
wir bei Mas-
senartikeln durch Stichproben im Rahmen der
Wareneingangs-
prüfung.
Die Gewährleistungsfrist für Leistungen des
Vertragspartners beträgt – sofern nicht eine
Garantie zum Tragen kommt oder etwas anderes
vereinbart ist – 5 Jahre ab der Abnahme durch
uns; für Arbeiten an Bauwerken 7 Jahre.
9. Produkthaftung
Werden wir wegen eines Fehlers unseres Produkts
auf Schadens-
ersatz in Anspruch genommen, muss der Vertragspartner
uns von dieser Schadensersatzverpflichtung freistellen,
soweit der Schaden des Dritten durch einen Fehler
des vom Vertragspartner gelieferten Produkts
verursacht worden ist. Von dieser Verpflichtung
wird der Vertragspartner nur frei, wenn er uns
beweist, dass seine Lieferung oder Leistung
keinen für den Schaden ursächlichen Mangel hatte.
Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen nachzuweisen,
dass so-
wohl das Risiko einer Inanspruchnahme wegen
Produkthaftung als auch das Risiko, uns von
Produkthaftungsansprüchen freistellen zu müssen,
durch Versicherungen in ausreichender Höhe gedeckt
ist.
10. Haftungsbegrenzungen
des Vertragspartners
Jegliche Haftungsbegrenzungen des Vertragspartners,
gleich aus welchem Rechtsgrund, werden durch
uns nicht akzeptiert. Dies gilt insbesondere
auch für Haftungsbegrenzungen aus Pflichtverletzungen,
Gewährleistung sowie für betragsmäßige Haftungshöchstgrenzen.
11. Formen
Soweit wir Formen bei einem Formenhersteller
(Vertragspartner) in Auftrag geben, gilt diesem
gegenüber zusätzlich folgendes:
11.1
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen
Gewährleis-
tung der § 633 ff. BGB für die ordnungsgemäße
Herstellung der Form sowie deren Gebrauchstauglichkeit.
Darüber hinaus haftet der Ver-
tragspartner für alle Schäden, die durch Mängel
an der von ihm her-
gestellten Form entstehen, insbesondere für
Schäden an unseren Maschinen sowie an der mit
der Form hergestellten Ware, entgang-
enen Gewinn u. a.. Die Haftung erstreckt sich
ausdrücklich auch auf sog. „mittelbare Mangelfolgeschäden“.
11.2
Im Falle der Aufbewahrung der zur Herstellung
beauftragten Form durch den Vertragspartner
ist dieser verpflichtet, die Form und/oder das
Gussmodell mindestens zwei Jahre nach der letzten
Teillieferung aufzubewahren.
11.3
Auf unser Verlangen ist der Vertragspartner
zur Herausgabe der hergestellten Form, die diesem
in Verwahrung gegeben wurde, verpflichtet. Zurückbehaltungs-rechte
stehen ihm insoweit nur wegen unstreitiger oder
rechtskräftig festgestellter Ansprüche gegenüber
uns zu.
12. Zahlung
Die Zahlungsansprüche des Vertragspartners werden
frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung
fällig, jedoch nicht vor Übergabe der Ware oder
Abnahme der Leistung. Als Datum des Rechnungseingangs
gilt das Datum des Posteingangsstempels.
Zahlungen leisten wir innerhalb von 60 Tagen
nach Rechnungseingang rein netto. Zu einem Abzug
von 3 % Skonto sind wir berechtigt, wenn wir
innerhalb von 14 Tagen Zahlung leisten.
Rechnungen, die unseren Anforderungen nicht
entsprechen, weil beispielsweise die Bestellnummer
fehlt, werden von uns an den Vertragspartner
zurückgesandt. In diesem Fall beginnt die Skontofrist
nicht vor Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung.
Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, wird uns der
Vertragspartner vor Beginn der Leistungserbringung
eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen
Finanzamtes vorlegen. Erfolgt dies nicht, sind
wir berechtigt, 15 % der fälligen Rechnung einzubehalten
und an die Finanzbehörden abzuführen.
13. Bauarbeiten
Für die Durchführung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten
sind die Bedingungen der VOB ergänzend neben
diesen Vertragsbedingungen maßgeblich, jedoch
mit der Maßgabe, dass eine Gewährleistungsfrist
entsprechend Ziff. 8 dieser Einkaufsbedingungen
uns gegenüber gilt.
Die von uns bestellten Maschinen, Apparate,
Geräte, Werkzeuge, Betriebseinrichtungen und
dergleichen müssen dem neuesten Stand der Unfallverhütungsvorschriften
entsprechen und unfallsicher sein. Elektrische
Ausrüstungen an oben genannten Gegenständen
müssen dem neuesten Stand der Technik entsprechen
und nach den neuesten VDE-Vorschriften ausgeführt
sein.
14. Dokumentation,
Geheimhaltung und Aufbewahrung
Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter,
Formen sowie Werk-
zeuge, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung
stellen, bleiben un-
ser Eigentum und können jederzeit von uns zurückgefordert
werden. Ein Recht zur Zurückbehaltung dieser
Gegenstände steht dem Auf-
tragnehmer nur zu, wenn der Anspruch, auf den
er das Zurück-
behaltungsrecht stützt, unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt ist.
Soweit Modelle, Muster, Zeichnungen und Merkblätter,
Formen sowie Werkzeuge nach Erledigung unseres
Auftrags nicht an uns zurück-
gegeben wurden, verpflichtet sich der Vertragspartner
vorgenannte Sachen für die Zeitdauer von 2 Jahren
ab der Abnahme der zugrun-
deliegenden Lieferung, unentgeltlich für uns,
separiert von seinem sonstigen Vermögen, zu
verwahren, wobei unser Eigentum kenntlich zu
machen ist.
Sämtliche Modelle, Muster und Zeichnungen sind
vertraulich zu be-
handeln und dürfen nur zur Erledigung unserer
Aufträge verwendet werden. Weitergehende Nutzungsrechte
werden dem Vertragspartner nicht eingeräumt.
Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich,
unsere Modelle, Muster und Zeichnungen nicht
zu vervielfältigen. Die Weitergabe an Dritte,
zum Beispiel Unterlieferanten, ist nur nach
unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt.
Alle nach unseren Angaben, Zeichnungen oder
Modellen hergestellten Teile dürfen ausschließlich
uns, endgültig oder zur Ansicht überlassen werden.
Auch alle sonstigen, dem Vertragspartner im
Zusammenhang mit der Auftragserteilung und -ausführung
unterbreiteten Informa-
tionen über Stückzahlen, Preise usw. und sonst
erhaltene Kenntnisse über alle unsere betrieblichen
Vorgänge hat der Vertragspartner vertraulich
zu behandeln und auch nach Beendigung der Geschäfts-
beziehung geheimzuhalten.
15. Abtretung
Der Vertragspartner ist ohne unsere Einwilligung
nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen
abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Wir werden die Zustimmung erteilen, wenn eine
Weigerung gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Für den Fall, dass der Vertragspartner im ordentlichen
Geschäftsgang mit seinem Lieferanten einen verlängerten
Eigentumsvorbehalt vereinbart, erteilen wir
bereits jetzt unsere Zustimmung.
16. Erfüllungsort,
Gerichtsstand und Vertragssprache
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen ist der Erfüllungsort für die
Lieferung oder sonstige Leistung des Vertragspartners
die von uns angegebene Bestimmungsadresse. Erfüllungsort
für unsere Zahlungsverpflichtung ist unser Sitz.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser
Sitz.
Wir behalten uns jedoch das Recht vor, am Sitz
des Auftragnehmers zu klagen. Es gilt deutsches
Recht ohne UN-Kaufrecht und ohne entsprechende
Transformationsbestimmungen.
17. Schriftform/Salvatorische
Klausel
Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
die Änderung der Schriftformklausel selbst.
Sollten einzelne Regelungen dieser Einkaufsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Regelungen hiervon unberührt. An
die Stelle der unwirksamen Regelung treten die
gesetzlichen Bestimmungen.
18. Datenschutz
Personenbezogene Daten, die uns im Zusammenhang
mit dem Vertragsverhältnis zugänglich werden,
speichern und verarbeiten wir unter den Voraussetzungen
des Bundesdatenschutzgesetzes.
19. Gültige Textversion
bei Übersetzungen
Bei Übersetzungen in eine andere Sprache gilt
bei Sprach- oder Übersetzungsungenauigkeiten
ausschließlich die deutsche Textversion als
rechtsverbindlich.
Im März 2004
TRIPLEX Kunststoffe GmbH
Heinrich-Schickhardt-Straße 1 · 72221 Haiterbach
(Germany)
Geschäftsführer: Martin Hartl
Registergericht: Stuttgart HRB 341000zurück
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